Am Freitag, 21.9.2018, hat der Bundesrat einer Änderung der Geflügelpest-Verordnung zugestimmt. Die Änderungen betreffen auch den kleinen, privaten Geflügelhalter.
Bei der Verordnung einer Aufstallpflicht soll in Zukunft die Risikoeinschätzung des Friedrich-Löffler-Instituts stärker berücksichtigt werden. Auch die Geflügeldichte in der betroffenen Region spielt zukünftig eine stärkere Rolle.
Für bestimmte Haltungen und an bestimmten Orten kann es nun Ausnahmen von der Stallpflicht geben – besonders dann, wenn keine artgerechte Unterbringung möglich ist. Neben Gänsen und Enten gilt dies nun auch für Laufvögel. Eine entsprechende Übernetzung muss dann jedoch den Kontakt zu Wildvögeln verhindern.
Die in der Geflügelpest-Verordnung festgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen gelten allgemein erst ab einer Bestandsgröße von mehr als 1.000 Tieren.
Was konkret die Änderungen der Geflügelpest-Verordnung für den privaten Geflügelhalter und die Geflügelzuchtvereine in der Region Syke, Weyhe und Stuhr bedeutet, können wir an dieser Stelle noch nicht sagen. Es bleibt abzuwarten, wie die Einschätzungen der Landesverbände und in erster Linie des BDRG zu der neuen Gesetzeslage aussehen. Wenn neue Fakten vorliegen, werden wir darüber berichten.
Unberührt bleibt auf jeden Fall die gesetzlich vorgeschriebene Impfpflicht gegen die atypische Geflügelpest (Newcastle Disease).